Satzung des SV Refrath/Frankenforst 1926 e.V.

§ 1

I  Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen Sportverein Refrath/Frankenforst 1926 e.V.; er hat seinen Sitz in 51427 Bergisch Gladbach (Refrath).
Eingetragen ist er im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bergisch Gladbach unter der Geschäftsnummer VR 1009.

II  Gemeinnützigkeit, Zweck
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.
Der Sportverein Refrath/Frankenforst 1926 e.V. (nachfolgend SVR genannt) dient ausschließlich den Interessen des Sports mit dem Ziel der sportlichen Betätigung von Männern und Frauen, insbesondere der Jugend durch planmäßige Pflege des Fußball- und Tennis- und Segelsports. Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

3.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2

1.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der SVR ist sowohl Mitglied des Westdeutschen Fußballverbandes (WFV) und als solcher Mitglied des Deutschen Fußballbundes (DFB), Mitglied des Deutschen Tennisbundes DTB - Tennisverband Mittelrhein (DTB - TVM) und dem Deutschen Segler-Verband (DSV) und als solcher Mitglied im zuständigen Landes-Seglerverband.

§ 4 Mitgliedschaft

1.
Der Verein besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) aktiven Mitgliedern
c) inaktiven (fördernden) Mitgliedern
d) dem Ältestenrat.

2.
Die Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.

3.
Als aktive Mitglieder gelten alle sich sportlich betätigenden oder eine Funktion innerhalb der Vereinsführung ausübenden Mitglieder einschließlich der Jugendlichen. Letztere sind mit Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt.

4.
Inaktive (fördernde) Mitglieder unterstützen den Verein durch Beitragszahlungen und Spenden und können, wenn es den Interessen des Vereins dienlich ist, in ein Ehrenamt berufen werden.

5.
Dem Ältestenrat gehören 5 Mitglieder des Vereins an; er wird im Rahmen der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Ältestenrat betreibt die Durchführung von Ehrenverfahren.

6.
Der Eintritt in den Verein steht jedem frei.

7.
Anmeldungen haben schriftlich beim Vorstand oder Leiter der jeweiligen Abteilung zu erfolgen.

8.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch die Abteilungen, wobei jedoch dem Vorstand das Einspruchsrecht zusteht. Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand hat der Aufnahmesuchende keinen Anspruch auf die Bekanntgabe der Ablehnungsgründe.

9.
Ummeldungen von Mitgliedern von Abteilung zu Abteilung müssen schriftlich bei den Abteilungsleitern beantragt werden. Bei Übergang bzw. Wechsel von einer zur anderen Abteilung erkennt das betreffende Mitglied die jeweils für die entsprechende Abteilung geltenden Richtlinien an.
Die finanziellen Verpflichtungen sind vor der Ummeldung zu erledigen. Bei Jugendlichen hat das schriftliche Einverständnis des Erziehungsberechtigten vorzuliegen.
Die Zustimmung muß durch den Vorstand erfolgen und kann bei wichtigen Gründen versagt werden.

10.
Der Austritt aus dem Verein ist dem geschäftsführenden Vorstand oder dem jeweiligen Abteilungsleiter schriftlich mitzuteilen. Hiernach erlischt jeder Anspruch an den Verein.
Beitragsrückstände, der Betrag für den laufenden Monat und eventuelle Schulden an den Verein oder die Abteilung sind vor dem Austritt zu bezahlen.

11.
Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung Beitragsrückstände, die über 3 Monate hinausgehen, nicht bezahlt,
b) wiederholt gegen die Satzung des Vereins oder der unter § 3 genannten Verbände verstößt, oder
c) durch entsprechendes Verhalten den Verein oder dessen Ansehen schädigt (vereinsschädigendes Verhalten).

Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstandsbeschluß, für dessen Gültigkeit eine 2/3-Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich ist. Dem Vorstand bleibt es überlassen, die Gründe hierfür der zuständigen Verbandsinstanz mitzuteilen und gegebenenfalls eine Sperre des Ausgeschlossenen zu beantragen. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Die Anrufung des Ältestenrates ist zulässig, sie bewirkt einen Aufschub. Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig.

§ 5 Rahmenordnung

Eine Rahmen-Fußballordnung für Senioren (§ 13) regelt im besonderen Maße das Verhältnis der der Senioren-Fußballabteilung angehörenden Mitglieder innerhalb des Vereins.
Eine Rahmen-Tennisordnung (§ 14) regelt im besonderen Maße das Verhältnis der der Tennisabteilung angehörenden Mitglieder innerhalb des Vereins.
Eine Rahmen-Jugendordnung (§ 15) regelt im besonderen Maße das Verhältnis der Jugendlichen innerhalb des Vereins.
Eine Rahmen-Seglerordnung (§ 16) regelt im besonderen Maße das Verhältnis der der Seglerabteilung angehörenden Mitglieder innerhalb des Vereins.

§ 6

1.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Die Jahreshauptversammlung muß im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden. Sie wählt den geschäftsführenden Vorstand (1. und 2. Vorsitzender sowie den Schatzmeister) für die folgenden 3 Jahre, beginnend mit der Jahreshauptversammlung 1975 (Satzung).

2.
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß enthalten:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes,
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Neuwahl des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer für die Hauptkasse.

3.
Außerordentliche Jahreshauptversammlungen sind vom Vorstand und nach Bedarf und auf schriftlichen Antrag von wenigstens 10% der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Anträgen auf Einberufung einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung, die von wenigstens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben sind, muß bis spätestens 8 Wochen nach Eingang beim Vorstand entsprochen werden.

4.
Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Jahreshauptversammlung sind die oberste Instanz in allen Vereinsangelegenheiten. Sie entscheiden insbesondere auch über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Die Einladungen zu den Jahreshauptversammlungen erfolgen durch den Vorsitzenden in der Weise, daß Ort, Uhrzeit und Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern bekanntgegeben werden muß. Die Bekanntgabe muß durch Aushang in den Clubheimen Fußball und Tennis erfolgen. Weitere Veröffentlichungen sind möglich.

5.
Anträge dazu können beim Vorstand ganzjährig, spätestens aber 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung, schriftlich eingereicht werden.

6.
Zur Wahl vorgeschlagen werden können nur Mitglieder, die in der Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Jahreshauptversammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

7.
Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Jahreshauptversammlung ist in jedem Falle und unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

8.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der in der beschlußfähigen Versammlung stimmberechtigten Mitglieder.

9.
Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in der Regel geheim. Sie kann jedoch durch öffentliche Abstimmung erfolgen, wenn alle erschienenen Stimmberechtigten damit einverstanden sind.

10.
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.

11.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von Protokollführer und 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 7 Wahlausschuß

Wahlbeteiligung: Der Wahlleiter wird in der Hauptversammlung von den Mitgliedern gewählt. Dieser stellt den Antrag auf Entlastung des Vorstandes und leitet die Wahl des ersten Vorsitzenden.
Die nachfolgenden Wahlen leitet der gewählte erste Vorsitzende.

§ 8 Vorstand und Amtsdauer

1.
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden und Geschäftsführer,
Schatzmeister,
Abteilungsleiter Senioren-Fußball,
Abteilungsleiter Jugend-Fußball,
Abteilungsleiter Tennis,
Abteilungsleiter Segeln.

Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Ehrenvorsitzende ist Mitglied des Vorstandes, jedoch ohne Stimmrecht.

2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten, bei Verhinderung eines dieser Vorstandsmitglieder ist der jeweils andere in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigt.

3.
Alle Vorstandsposten werden ehrenamtlich verwaltet. Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes erstreckt sich auf 3 Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtsdauer ausscheidendes Vorstandsmitglied wird in der einzuberufenden Mitgliederversammlung eine Neuwahl durchgeführt. Eine Amtsenthebung ist auf einfachen Mehrheitsbeschluß möglich.

4.
Erklärt der geschäftsführende Vorstand seinen Rücktritt, ist der Ältestenrat verpflichtet, die Rechte und Pflichten des Vorstandes wahrzunehmen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden durch den ersten Vorsitzenden einberufen. Die Benachrichtigungen hierzu müssen durch Aushang in den Clubheimen Fußball und Tennis erfolgen. Weitere Veröffentlichungen sind möglich.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

1.
Der 1. Vorsitzende leitet die Arbeiten des Vorstandes. Er beruft Vorstandsitzungen, so oft es die Lage erfordert, auch auf Antrag von anderen Vorstandsmitgliedern, ein.

2.
Den Abteilungsleitern steht je angefangene hundert Mitglieder ihrer Abteilung (per Bestandserhebung 31.12. des Vorjahres) eine Stimme zu. Die Abteilungsleiter können sich bei Vorstandssitzungen im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied ihres Vorstandes vertreten lassen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können sich nicht vertreten lassen.
Der geschäftsführende Vorstand hat grundsätzlich so viele Stimmen wie alle Abteilungsleiter zusammen ("50:50"). Zur Ermittlung seiner Stimmzahl wird die Zahl der Stimmen aller Abteilungsleiter nach gleichen Teilen auf die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes aufgeteilt. Dabei gegebenenfalls entstehende Brüche werden dem 1. Vorsitzenden zugeschlagen.
Diese Stimmrechtsverteilung bleibt bis zur nächsten Bestandserhebung (31.12.) fest. Die ein Jahr lang feste Stimmrechtsverteilung soll zu Beginn der ersten Vorstandssitzung nach dem 31.12. im Protokoll festgehalten werden.
Der geschäftsführende Vorstand hat bei allen Entscheidungen, die zu einer finanziellen Belastung des Vereins führen können, ein Widerspruchsrecht. Dieses Widerspruchsrecht kann von den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes nur einheitlich ausgeübt werden. Der Widerspruch muß spätestens 30 Werktage nach Beschlußfassung erhoben werden. Bei rechtzeitiger Ausübung dieses Widerspruchsrechtes gilt der Beschluß als nicht zustande gekommen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn so viele stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind, dass mehr als die Hälfte aller Stimmrechte vertreten sind.
Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefaßt. Ein Vorstandsmitglied kann die auf ihn entfallenden Stimmen nur einheitlich abgeben. Kommt es bei einer Abstimmung zu Stimmengleichheit, gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

3.
Der 2. Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfalle und übt dessen Geschäft aus.

4.
Die Abteilungsleiter zeichnen verantwortlich für die Geschäftsführung ihrer Abteilungen. Der Umfang der Geschäftsführung ist in den Rahmenordnungen (§§ 13 - 16) geregelt.

5.
Die Einleitung gerichtlicher Schritte oder die Beauftragung eines Rechtsanwalts erfolgt ausschließlich durch den geschäftsführenden Vorstand (s.a. § 8  Abs. 2).
Bei einem Beschluß, von dem das Budget der einzelnen Abteilungen betroffen ist, steht der Abteilung ein Widerspruchsrecht zu. Der Beschluß ist auszusetzen und eine Einigung zwischen Abteilung und Vorstand innerhalb von zwei Wochen herbeizuführen.

§ 11 Abteilungen

Der Verein besteht aus den Abteilungen

Senioren-Fußball, Jugend-Fußball, Tennis und Segeln.

1.
Sie sind fachlich und finanziell selbständig, jedoch dem Vorstand für alle sie betreffenden Angelegenheiten verantwortlich. Sie tragen die ihnen entstehenden Kosten selbst. Zu diesem Zweck vereinnahmen sie die Beitragsgelder ihrer Mitglieder, die aus ihrer Tätigkeit gegebenenfalls entstehenden Platzeinnahmen und eventuelle ausdrücklich für sie bestimmte Spenden oder Zuwendungen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand. Die Abteilungen werden von Abteilungsleitern geführt, die - wie auch ihre Mitarbeiter - in besonderen Jahresversammlungen gewählt werden. Diese Jahresversammlungen müssen vor der Jahreshauptversammlung stattfinden (näheres regeln die Rahmenordnungen).

2.
Die Abteilungsleiter und ihre Mitarbeiter sind für ihr Arbeitsgebiet voll verantwortlich. Sie planen, leiten und überwachen sämtliche sportlichen Veranstaltungen in der Sportart ihrer Abteilung sowie die Abteilungsfestlichkeiten. Ausgenommen davon sind Vereinsfestlichkeiten, für die ein besonderer Ausschuß gebildet wird.

3.
Die Kassenwarte der Abteilungen verwalten die den Abteilungen zufließenden Gelder. Sie sind zur ordnungsgemäßen Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben verpflichtet. Die Kassenwarte haben in den Jahreshauptversammlungen ihrer Abteilungen einen Rechenschaftsbericht vorzulegen sowie den Kassenprüfern sämtliche Unterlagen ihrer Kassenführung zur Verfügung zu stellen. Die Abteilungskassen sind jährlich zu prüfen.

4.
Die einzelnen Abteilungen sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes Darlehnsverpflichtungen einzugehen.

§ 12

1.
Mitgliederbeiträge sind in der Höhe zu entrichten, wie sie vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen vorgeschrieben sind. Es bleibt den Abteilungen überlassen, dem Vorstand des SVR Vorschläge über die Anhebung der Beiträge zu unterbreiten. Endgültig wird die Höhe der Beiträge vom geschäftsführenden Vorstand des SVR festgelegt.

2.
Gewinne dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwandt werden.

§ 13 Rahmen-Senioren-Fußballordnung

I Zugehörigkeit und Verwaltung
Die Senioren-Fußballabteilung ist eine dem Sportverein Refrath/Frankenforst 1926 e.V. zugehörige, im vereinsrechtlichen Sinne nichtselbständige Abteilung. Sie verwaltet sich jedoch selbst.

II  Richtlinien für die Senioren-Fußballabteilung
1. Organisation der Senioren-Fußballabteilung
Die Fußballabteilung setzt sich zusammen aus:
a) dem Abteilungsleiter, der zugleich Mitglied des Vorstandes des SVR ist,
b) dem Stellvertreter des Abteilungsleiters, der im Verhinderungsfall des Abteilungsleiters dessen Geschäfte ausübt,
c) dem Kassenwart. Er bearbeitet alle finanziellen Angelegenheiten und trifft alle Maßnahmen, um die Außenstände einzutreiben (s.a. § 10 Abs. 5). Er stellt den jährlichen Kassenbericht zusammen und entwirft das Budget für das kommende Jahr. Dieses Budget ist dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzulegen,
d) dem Schriftführer,
e) dem Spielbetriebsleiter,
f) einem Beisitzer. Als Beisitzer können auch Personen mit spezieller Funktion gewählt werden.

Eine Personalunion einzelner Stellen ist möglich.
Die Abteilungsleitung ist auf 2 Jahre zu wählen. Im übrigen gilt § 8.3 sinngemäß.

2.
Die Fußball-Abteilung kann in Selbstverwaltung verbindliche Richtlinien an ihre Mitglieder herausgeben.
Die Richtlinien müssen vom Vorstand des SVR genehmigt werden.
 
III  Mitgliederversammlungen
1.
Zu Beginn eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese wird 14 Tage vorher schriftlich durch Aushang im Jugend-Clubheim unter Angabe der Tagesordnung von der Abteilungsleitung einberufen (weitere Veröffentlichungen sind möglich). Anträge dazu können beim Abteilungsvorstand ganzjährig, spätestens aber 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung, schriftlich eingereicht werden.

2.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können in gleicher Weise einberufen werden.

3.
Auf schriftlichen Antrag mit Begründung und unter Aufstellung einer Tagesordnung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder muß die Abteilungsleitung eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen eines Monats einberufen.

4.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitliederversammlung ist beschlußfähig

5.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.

7.
Über gefaßte Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Abteilungsleiter zu unterschreiben ist. Eine Kopie des Protokolls erhält der geschäftsführende Vorstand des SVR.

§ 14 Rahmen-Tennisordnung

I Zugehörigkeit und Verwaltung
Die Tennisabteilung ist eine dem SVR zugehörige, im vereinsrechtlichen Sinne nichtselbständige Abteilung. Sie verwaltet sich jedoch selbst. Dazu gehören insbesondere alle für den Spielbetrieb, den Betrieb einer Winterhalle sowie die Erhaltung des Clubhauses notwendigen Maßnahmen.

II  Richtlinien für die Tennisabteilung
1.  Organisation der Tennisabteilung
Die Tennisabteilung setzt sich zusammen aus:
a) dem Abteilungsleiter, der zugleich Mitglied des Vorstandes des SVR ist,
b) dem Stellvertreter des Abteilungsleiters, der im Verhinderungsfall des Abteilungsleiters
dessen Geschäfte ausübt,
c) dem Sportwart. Er regelt in Übereinstimmung mit der Abteilungsleitung alle spieltechnischen Angelegenheiten, wie Übungsplan, Turniere und den sonstigen Spielbetrieb. Er trifft Vereinbarungen mit dem Trainer,
d) dem Kassenwart. Er bearbeitet alle finanziellen Angelegenheiten und trifft alle Maßnahmen, um die Außenstände einzutreiben (s.a. § 10 Abs. 5). Der Kassenwart stellt den jährlichen Kassenbericht zusammen und entwirft das Budget für das kommende Jahr. Dieses Budget ist dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzulegen,
e) dem Jugendwart. Er vertritt die Interessen der Jugendlichen und ist für die Jugendarbeit verantwortlich,
f) dem Schriftführer,
g) dem technischen Wart.

Eine Personalunion einzelner Stellen ist möglich.
Die Abteilungsleitung ist auf 2 Jahre zu wählen. Im übrigen gilt § 8.3 sinngemäß.

2.
Die Tennisabteilung kann in Selbstverwaltung verbindliche Richtlinien an ihre Mitglieder herausgeben.
Die Richtlinien müssen vom geschäftsführenden Vorstand des SVR genehmigt werden.

III  Mitgliederversammlungen
1.
Zu Beginn eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese wird 14 Tage vorher schriftlich durch Aushang im Tennis-Clubheim unter Angabe der Tagesordnung von der Abteilungsleitung einberufen (weitere Veröffentlichungen sind möglich). Anträge dazu können beim Abteilungsvorstand ganzjährig, spätestens aber 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung, schriftlich eingereicht werden.

2.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können in gleicher Weise einberufen werden.

3.
Auf schriftlichen Antrag mit Begründung und unter Aufstellung einer Tagesordnung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder muß die Abteilungsleitung eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen eines Monats einberufen.

4.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitliederversammlung ist beschlußfähig.

5.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

6.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.

7.
Über gefaßte Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Abteilungsleiter zu unterschreiben ist. Eine Kopie des Protokolls erhält der geschäftsführende Vorstand des SVR.

§ 15 Rahmen-Jugendordnung

I  Zugehörigkeit und Verwaltung
Die Jugend-Fußballabteilung ist eine dem SVR zugehörige, im vereinsrechtlichen Sinne nichtselbständige Abteilung. Sie verwaltet sich jedoch selbst. Mitglieder der Fußball-Jugendabteilung des SVR sind alle jugendlichen Fußballspieler sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

II  Aufgaben der Jugendabteilung
Aufgabe der Jugendabteilung des SVR ist die soziale Einbindung der Jugendlichen in die Gesellschaft sowie
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
b) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen,
c) Pflege der internationalen Jugendverständigung.

III  Organe der Jugend-Fußballabteilung:
a) der Vereinsjugendtag,
b) der Vereinsjugendausschuß.

IV  Vereinsjugendtage
1.
Es werden ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage abgehalten. Sie sind das oberste Organ der Jugendabteilung im SVR. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Altersgrenze hat keine Gültigkeit für die gewählten oder berufenen Mitarbeiter.

2.
Aufgabe der Vereinsjugendtage sind:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses,
b) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses,
c) Beratung der Jahresabrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes,
d) Entlastung des Vereinsjugendausschusses,
e) Wahl des Vereinsjugendausschusses,
f) Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreisebene, zu denen der Verein ein Delegationsrecht hat,
g) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.

3.
Der ordentliche Vereinsjugendtag findet zweijährig statt. Er wird 14 Tage vorher schriftlich vom Vereinsjugendausschuß durch Aushang im Jugend-Clubheim und den Vereinsaushangkästen unter Angabe der Tagesordnung einberufen (weitere Veröffentlichungen sind möglich). Anträge dazu können beim Vereinsjugendausschuß ganzjährig, spätestens aber 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung, schriftlich eingereicht werden.

4.
Auf schriftlichen Antrag mit Begründung und unter Aufstellung einer Tagesordnung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50% der Stimmen gefaßten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muß ein außerordentlicher Vereinsjugendtag binnen eines Monats einberufen werden.

5.
Der Vereinsjugendtag wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgelegt ist.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
 
V  Vereinsjugendausschuß
1.
Der Vereinsjugendausschuß besteht aus:
a) dem Abteilungsleiter, der zugleich Mitglied des Vorstandes des SVR ist,
b) dem Stellvertreter des Abteilungsleiters, der im Verhinderungsfall des Abteilungsleiters dessen Geschäfte ausübt,
c) dem Kassierer,
d) dem Schriftführer,
e) dem Spielbetriebsleiter,
f) einem Beisitzer. Als Beisitzer können auch Personen mit spezieller Funktion gewählt werden,
g) Jugendvertretern, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind.

Eine Personalunion einzelner Stellen ist möglich.
Die Abteilungsleitung ist auf 2 Jahre zu wählen Im übrigen gilt § 8.3 sinngemäß.

2.
Der Abteilungsleiter sowie der Vereinsjugendausschuß erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinsatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuß  ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag verantwortlich.

3.
Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Eine Durchschrift des Protokolls der Sitzungen des Jugendausschusses ist dem geschäftsführenden Vorstand zu übergeben. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusse ist vom Abteilungsleiter eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.

4.
Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereines. Er entscheidet über Verwendung der ihm zufließenden Mittel in der Jugendabteilung.

5.
Für die Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
 
VI  Spielordnung
Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Spielordnung des:
a) Westdeutschen Fußballverbandes
b) Fußball-Verbandes Mittelrhein e.V.
c) Kreis-Jugend-Ausschusses Rhein-Berg.

§ 16 Rahmen-Seglerordnung

I Zugehörigkeit und Verwaltung
Die Seglerabteilung ist eine dem SVR zugehörige, im vereinsrechtlichen Sinne nichtselbstständige Abteilung. Sie verwaltet sich jedoch selbst.

II  Richtlinien für die Seglerabteilung
1.  Organisation der Seglerabteilung
Die Seglerabteilung setzt sich zusammen aus:
a) dem Abteilungsleiter, der zugleich Mitglied des Vorstandes des SVR ist,
b) dem Stellvertreter des Abteilungsleiters, der im Verhinderungsfall des Abteilungsleiters dessen Geschäfte ausübt,
c) dem Sportwart: er regelt in Übereinstimmung mit der Abteilungsleitung alle segeltechnischen Angelegenheiten, wie z.B. Organisation von Segeltouren und Regatten, theoretischen Unterricht, Übungsplan, und den sonstigen Segelbetrieb,
d) dem Kassenwart: er bearbeitet alle finanziellen Angelegenheiten und trifft alle Maßnahmen, um die Außenstände einzutreiben (s.a. § 10 Abs. 5). Der Kassenwart stellt den jährlichen Kassenbericht zusammen und entwirft das Budget für das kommende Jahr. Dieses Budget ist dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzulegen,
e) dem Jugendwart: er vertritt die Interessen der Jugendlichen und ist für die Jugendarbeit verantwortlich,
f) dem Schriftführer,
g) dem technischen Wart.

Eine Personalunion einzelner Stellen ist möglich.
Die Abteilungsleitung ist auf 2 Jahre zu wählen. Im übrigen gilt § 8.3 sinngemäß.

2.
Die Seglerabteilung kann in Selbstverwaltung verbindliche Richtlinien an ihre Mitglieder herausgeben. Die Richtlinien müssen vom geschäftsführenden Vorstand des SVR genehmigt werden.
 
III  Mitgliederversammlungen
1.
Zu Beginn eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese wird 14 Tage vorher schriftlich durch Aushang im Tennisheim und im Fußballheim unter Angabe der Tagesordnung von der Abteilungsleitung einberufen (weitere Veröffentlichungen sind möglich). Anträge dazu können beim Abteilungsvorstand ganzjährig, spätestens aber 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung, schriftlich eingereicht werden.

2.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können in gleicher Weise einberufen werden.

3.
Auf schriftlichen Antrag mit Begründung und unter Aufstellung einer Tagesordnung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder muß die Abteilungsleitung eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen eines Monats einberufen.

4.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitliederversammlung ist beschlußfähig.

5.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

6.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.

7.
Über gefaßte Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Abteilungsleiter zu unterschreiben ist. Eine Kopie des Protokolls erhält der geschäftsführende Vorstand des SVR.

§ 17 Auflösung des Vereins

1.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf schriftlichen Antrag von 2/3 der Mitglieder erfolgen. In diesem Fall ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages beim Vorstand eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen, in der zur Annahme des Auflösungsantrages 3/4 der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung geben müssen.

2.
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Bergisch Gladbach und damit zugunsten der Volksschulen des Stadtteiles Refrath, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Bergisch Gladbach, den 30. März 2004


gez. Dr. Hartmut Christian Vogel, 1. Vorsitzender
gez. Werner Gerber, 2. Vorsitzender

Der Ältestenrat des SVR besteht aus den Herren Herbert Eck, Ansgar Fischer, Otto Güttsches, Manfred Niedermeyer und Heinrich Metternich (Stand: 30.03.2004).